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   BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07   

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https://dejure.org/2008,23596
BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07 (https://dejure.org/2008,23596)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2008 - IV S 13/07 (https://dejure.org/2008,23596)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2008 - IV S 13/07 (https://dejure.org/2008,23596)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07
    Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 20. September 2006 (12 K 277/98) mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) als unbegründet zurückgewiesen.

    Demgemäß wären schlüssige Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welches Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) der beschließende Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem hätte es der nachvollziehbaren Erläuterung bedurft, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232).

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98

    Personelle und sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Gewinn aus der

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07
    Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 20. September 2006 (12 K 277/98) mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 10.08.2005 - XI S 2/05

    NZB: Anhörungsrüge nach § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07
    Demgemäß wären schlüssige Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welches Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) der beschließende Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem hätte es der nachvollziehbaren Erläuterung bedurft, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232).
  • BFH, 24.10.2007 - X S 19/07

    Anforderungen an eine schlüssige Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07
    Die Klägerin lässt damit außer Acht, dass sie mit einem solchen Vorbringen im Verfahren nach § 133a FGO nicht (mehr) gehört werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2007 X S 19/07, juris).
  • BFH, 13.07.2010 - V S 10/10

    Prüfungsumfang Anhörungsrüge

    Demgemäß sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, welches Vorbringen des Klägers für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) --unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe-- der beschließende Senat bei der Beschwerdeentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem bedurfte es der nachvollziehbaren Erläuterung, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232; vom 5. März 2008 IV S 13/07, juris).
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