Rechtsprechung
BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Anhörungsrüge nach § 133a FGO gegen Nichtzulassungsbeschwerde
- Judicialis
FGO § 133a; ; FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 133a Abs. 2 Satz 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Anhörungsrüge gegen einen Beschluss betreffend die Nichtzulassung der Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
- BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06
- BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06
Divergenz
Auszug aus BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07
Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 20. September 2006 (12 K 277/98) mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) als unbegründet zurückgewiesen.Demgemäß wären schlüssige Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welches Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) der beschließende Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem hätte es der nachvollziehbaren Erläuterung bedurft, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (…vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232).
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
Personelle und sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Gewinn aus der …
Auszug aus BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07
Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 20. September 2006 (12 K 277/98) mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) als unbegründet zurückgewiesen. - BFH, 10.08.2005 - XI S 2/05
NZB: Anhörungsrüge nach § 133a FGO
Auszug aus BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07
Demgemäß wären schlüssige Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welches Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) der beschließende Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem hätte es der nachvollziehbaren Erläuterung bedurft, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232). - BFH, 24.10.2007 - X S 19/07
Anforderungen an eine schlüssige Anhörungsrüge
Auszug aus BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07
Die Klägerin lässt damit außer Acht, dass sie mit einem solchen Vorbringen im Verfahren nach § 133a FGO nicht (mehr) gehört werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2007 X S 19/07, juris).
- BFH, 13.07.2010 - V S 10/10
Prüfungsumfang Anhörungsrüge
Demgemäß sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, welches Vorbringen des Klägers für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) --unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe-- der beschließende Senat bei der Beschwerdeentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem bedurfte es der nachvollziehbaren Erläuterung, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232; vom 5. März 2008 IV S 13/07, juris).